Begriffserklärung: Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität nach § 113 SGB XI

§ 113 SGB XI regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätssicherung in der Pflege. Die Maßstäbe und Grundsätze beziehen sich auf alle Leistungen der Pflegeversicherung, die von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden.

Die Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität in der Pflege umfassen unter anderem folgende Aspekte:

  1. Fachliche Kompetenz: Die Pflegeeinrichtungen müssen über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, das über fachliche Kompetenz und Erfahrung in der Pflege verfügt.
  2. Personelle und organisatorische Rahmenbedingungen: Die Pflegeeinrichtungen müssen eine angemessene Personalausstattung und eine strukturierte Organisation vorweisen, um eine qualitativ hochwertige Pflege zu gewährleisten.
  3. Partizipation und Selbstbestimmung: Die Pflegebedürftigen haben ein Recht auf Mitbestimmung und Selbstbestimmung in der Pflege und Betreuung. Die Pflegeeinrichtungen müssen die Wünsche und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen berücksichtigen.
  4. Patientensicherheit: Die Pflegeeinrichtungen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  5. Strukturierte Zusammenarbeit und Kooperation: Die Pflegeeinrichtungen müssen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen zusammenarbeiten und kooperieren, um eine kontinuierliche und koordinierte Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen.

 

Die Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätssicherung in der Pflege sollen dazu beitragen, eine hohe Qualität in der Pflege zu gewährleisten und die Rechte der Pflegebedürftigen zu schützen. Die Einhaltung dieser Standards wird regelmäßig durch unabhängige Prüfinstanzen überwacht.

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