Gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI sind Personen, die zu Hause ohne Unterstützung eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, dazu verpflichtet, regelmäßig eine Beratung zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Dieser verpflichtende „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ dient der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und der Unterstützung der Pflegepersonen. Meist wird der Besuch von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt und findet in der eigenen Häuslichkeit statt. Die Verpflichtung zum Beratungsbesuch besteht ab Pflegegrad 2.