Eine ärztliche Anordnung bezeichnet die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte. In einigen Bundesländern ist selbst für einfachste Betreuungspflegemaßnahmen eine ärztliche Anordnung erforderlich. Behandlungspflegemaßnahmen umfassen ärztliche Tätigkeiten, die an Pflegefachkräfte delegiert werden können und über das V. Sozialgesetzbuch von der Krankenversicherung finanziert werden. Diese Maßnahmen sind von den Grundpflegeleistungen nach dem XI. Sozialgesetzbuch, die über die Pflegeversicherung finanziert werden, zu unterscheiden.